{"id":249,"date":"2022-01-24T10:12:56","date_gmt":"2022-01-24T09:12:56","guid":{"rendered":"https:\/\/crminfo.cz\/?page_id=249"},"modified":"2023-03-14T15:56:11","modified_gmt":"2023-03-14T14:56:11","slug":"obchodni-podminky","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/crminfo.cz\/de\/obchodni-podminky\/","title":{"rendered":"Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"has-text-align-left wp-block-heading\">Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr die Feuerverzinkung\nder Fa. SIGNUM spol. s r. o. &nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">1. Einleitende Bestimmungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>1.1.<\/strong> Diese Gesch\u00e4ftsbedingungen (im Folgenden nur \"GB\" genannt) gelten f\u00fcr die Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. SIGNUM spol. s r.o, mit ihrem Sitz Hustope\u010de, N\u00e1dra\u017en\u00ed 41, PLZ 693 01, eingetragen im Handelsregister beim Kreisgericht in Br\u00fcnn, Abteilung C, Nummer 1199 als Auftragnehmer (im Folgenden auch \"SIGNUM spol. s r.o. \" oder \"Auftragnehmer\" genannt) und Dritte als Auftraggeber (im Folgenden auch \"Auftraggeber\" genannt) bei der Durchf\u00fchrung der Oberfl\u00e4chenbehandlung des vom Auftraggeber gelieferten Materials (im Folgenden auch \"Material\", \"Gegenstand\" oder \"Produkt\" genannt) durch Feuerverzinkung (Pkt. 3.1 GB) und damit zusammenh\u00e4ngende T\u00e4tigkeiten. Diese GB gelten f\u00fcr die Regelung der Vertragsverh\u00e4ltnisse, wenn sie vom Auftragnehmer dem Angebot (Vertragsentwurf) beigef\u00fcgt oder in der entsprechenden Bestellung oder dem Werkvertrag (im Folgenden auch \"WV\" genannt) in Bezug genommen werden. Unter Beif\u00fcgung zum Angebot im Sinne des vorstehenden Satzes ist auch ein Verweis im Angebot auf die Webseite der SIGNUM spol. s r.o. www.signumcz.com zu verstehen, unter der diese GB ver\u00f6ffentlicht sind, wenn sich aus der Aufnahme eines solchen Verweises ergibt, dass ein Teil des Inhalts des WV durch die dort genannten GB geregelt werden soll. Mit dem Abschluss des betreffenden WVs best\u00e4tigt der Auftraggeber, dass er sich vor dessen Abschluss mit diesen GB vertraut gemacht hat und mit deren Wortlaut sowie damit einverstanden ist, dass der betreffende Inhalt des WVs durch sie geregelt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>1.2. <\/strong> Abweichende Regelungen im WV haben Vorrang vor dem Wortlaut dieser GB.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>1.3. <\/strong> Alle Rechtsbeziehungen zwischen SIGNUM spol. s r.o. und dem Auftraggeber, die von diesen GB erfasst werden, unterliegen dem Recht der Tschechischen Republik.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">2. Abschluss des WVs<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>2.1.<\/strong> Der WV kommt in der Regel (siehe Ziffer 2.2 der GB) dadurch zustande, dass der Auftraggeber und der Auftragnehmer bei der \u00dcbergabe und Annahme vom Material f\u00fcr die Werkausf\u00fchrung den mit \"AKZEPTANZ\" gekennzeichneten Teil des Auftragsblatts des Auftragnehmers an dessen linkem Rand ausf\u00fcllen (im Folgenden \"Annahmeteil des Auftragsblatts\" genannt), in dem der Auftraggeber insbesondere seine Identifikationsdaten angibt, darunter mindestens seinen Vornamen und Namen, seinen Wohnort, seine Telefonnummer seine E-Mail-Adresse, unter der der Auftraggeber erreichbar ist, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist, oder die Firma der Gesellschaft oder, wenn der Auftraggeber keinen Firmennamen hat, den Sitz oder die Gesch\u00e4ftsanschrift, event. Eintragung im Handelsregister oder eine andere Eintragung, falls zutreffend, ID-Nr., Ust Id-Nr., falls vorhanden, den Namen (Ansprechpartner) der Person, die befugt ist, f\u00fcr den Auftraggeber zu handeln, Tel. Nr. und E-Mail-Adressen, unter denen der Auftraggeber erreichbar ist, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, und die Art des f\u00fcr die Werksausf\u00fchrung zu verwendenden Materials, hat der Auftragnehmer seine Identifikationsdaten im Rahmen des Unternehmens, den Sitz, die Eintragung im Handelsregister, die ID-Nr., Ust Id-Nr., die Daten des Betriebs des Auftragnehmers, in dem das Werk ausgef\u00fchrt wird, einschlie\u00dflich der Tel.-Nr. und E-Mail-Adresse, unter der der Auftragnehmer erreichbar ist, sowie der Name (Ansprechpartner) der Person, die befugt ist, im Namen des Auftragnehmers zu handeln, und in dem der Auftraggeber und der Auftragnehmer mindestens den Preis f\u00fcr die Werksausf\u00fchrung und den Termin dessen Ausf\u00fchrung vereinbaren; sofern im Annahmeteil des Auftragsformulars nichts anderes angegeben ist, ist unter dem Werk stets die Ausf\u00fchrung der Oberfl\u00e4chenbehandlung des Materials durch Feuerverzinkung zu verstehen. Das Fehlen einer der oben genannten Angaben zur Identifizierung des betreffenden Vertragspartners beeintr\u00e4chtigt nicht den Abschluss des WVs, sofern aus dem Annahmeteil des Auftragsformulars hervorgeht, um welche Vertragsparteien es sich handelt. Die fehlende Angabe des Preises f\u00fcr die Werksausf\u00fchrung und\/oder des Datums der Werksausf\u00fchrung beeintr\u00e4chtigt den Abschluss der WVs nicht, wenn aus den Umst\u00e4nden (z. B. fr\u00fchere Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, vorvertragliche Verhandlungen), unter denen das Ausf\u00fcllen des Annahmeteils des Auftragsformulars erfolgte, angenommen werden kann, dass der Auftraggeber und der Auftragnehmer den WV auch ohne Angabe des Preises f\u00fcr die Werksausf\u00fchrung und\/oder des Datums der Werksausf\u00fchrung im Annahmeteil des Auftragsformulars abschlie\u00dfen wollten. Der Annahmeteil des Auftragsscheins muss die Unterschrift der Personen tragen, die befugt sind, beim WV-Abschluss im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Die Angaben in allf\u00e4lliger Bestellung des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer vor dem Ausf\u00fcllen des Annahmeteils des Auftragsformulars zugestellt wird, k\u00f6nnen bei der Festlegung des Inhalts des WVs nur ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Angaben in dem von den Parteien unterzeichneten Auftragsformular stehen. Der vorstehende Satz gilt entsprechend f\u00fcr das Angebot des Auftragnehmers, das dem Auftraggeber vor dem Ausf\u00fcllen des Annahmeteils des Auftragsformulars zugestellt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>2.2.<\/strong> Unter Wahrung der Schriftform kann der WV auch auf einer anderen Art und Weise abgeschlossen werden, die den Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes Nr. 89\/2012 Slg., Slg., B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (im Folgenden \"BGB\" genannt), f\u00fcr den Abschluss des WVs (\u00a7 1731 ff. in Verbindung mit \u00a7 2586 BGB) entspricht, insbesondere durch einen schriftlichen Vorschlag f\u00fcr den Abschluss des WVs und dessen schriftliche Annahme auf anderer Weise als durch die Verwendung des Auftragsformulars des Auftragnehmers.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">3. Leistungsgegenstand<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>3.1. <\/strong>\tZum Leistungsgegenstand des jeweiligen WVs wird die Oberfl\u00e4chenbehandlung durch Feuerverzinkung (im Folgenden auch \"Verzinkung\" genannt) des vom Auftraggeber an den Auftragnehmer \u00fcbergebenen Materials - des Grundmetalls (im Folgenden auch \"Werk\" genannt). Die Verzinkung erfolgt gem\u00e4\u00df den technischen Bedingungen, die in der \u010cSN EN ISO 1461 festgelegt sind, bzw. gem\u00e4\u00df den technischen Bedingungen, die in der technischen Norm festgelegt sind, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft die \u010cSN EN ISO 1461 ersetzt, und zwar immer in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des WVs g\u00fcltigen Fassung. Etwaige besondere Anforderungen des Auftraggebers, die \u00fcber den Anwendungsbereich der \u010cSN EN ISO 1461 bzw. der technischen Norm, die die zuletzt genannte technische Norm \u010cSN EN ISO 1461 zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft ersetzen wird, hinausgehen, muss der Auftragnehmer nur dann erf\u00fcllen, wenn er sich in einer schriftlichen Sondervereinbarung, die er mit dem Auftraggeber vor der Werksausf\u00fchrung geschlossen hat, zu ihrer Erf\u00fcllung verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>3.2.<\/strong> Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werk auf eigene Rechnung und Gefahr f\u00fcr den Auftraggeber auszuf\u00fchren, und der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk abzunehmen und den Werkpreis zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">4. Werkpreis und Zahlungsbedingungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>4.1.<\/strong>\tDer Werkpreis wird durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien festgelegt, die vor allem im WV enthalten ist. Der Preis der Arbeiten versteht sich in tschechischer W\u00e4hrung, es sei denn, im WV wurde etwas anderes vereinbart. Der Werkpreis h\u00e4ngt vor allem vom Gewicht des verzinkten Materials ab. Der Werkpreis versteht sich exkl. Mehrwertsteuer, die in gesetzlicher H\u00f6he hinzuzurechnen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>4.2. <\/strong>Der Werkpreis beinhaltet nicht die Kosten f\u00fcr Versand, Verpackung, Verladung, Versicherung und Transport zum Bestimmungsort oder andere Kosten f\u00fcr die Lieferung des Werkes, die, sofern im WV nicht anders vereinbart, gesondert berechnet werden (im Folgenden \"Kosten f\u00fcr die Lieferung des Werkes\" genannt). Die H\u00f6he der Kosten f\u00fcr die Lieferung des Werkes h\u00e4ngt insbesondere von der gew\u00e4hlten Lieferart ab.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.3.<\/strong> Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Zahlung des Werkpreises (d.h. auch das Recht, den Werkpreis in Rechnung zu stellen) inkl. MwSt. und etwaiger Lieferkosten ohne Abz\u00fcge oder K\u00fcrzungen bei Lieferung des verzinkten Materials an den Auftraggeber. Verst\u00f6\u00dft der Auftraggeber gegen seine Verpflichtung, das verzinkte Material vom Auftragnehmer zu \u00fcbernehmen (z. B. wenn der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin zur \u00dcbernahme des verzinkten Materials in der Produktionsst\u00e4tte des Auftragnehmers eintrifft oder wenn der Auftraggeber zwar eintrifft, aber das verzinkte Material nicht vom Auftragnehmer \u00fcbernimmt), hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung des Werkpreises (d. h. auch das Recht, den Werkpreis in Rechnung zu stellen) inkl. MwSt. und etwaiger Lieferkosten ohne Abzug oder K\u00fcrzung, und zwar zum Zeitpunkt des Versto\u00dfes. Sofern im WV nichts anderes bestimmt ist, ist die F\u00e4lligkeit und Durchsetzbarkeit des Werkpreises derselbe Zeitpunkt wie der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung des Werkpreises. Das Recht des Auftragnehmers, vom Auftraggeber eine Anzahlung auf den Werkpreis zu verlangen, bleibt von den vorstehenden S\u00e4tzen unber\u00fchrt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.4.<\/strong> Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren im WV in der Regel eine der folgenden Arten der Bezahlung des Werkpreises inkl. MwSt. sowie Lieferkosten<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"a\">\n<li>platbu v hotovosti v pokladn\u011b zhotovitele p\u0159i p\u0159evzet\u00ed d\u00edla v z\u00e1vod\u011b zhotovitele, v n\u011bm\u017e bylo d\u00edlo provedeno (v m\u00edst\u011b pln\u011bn\u00ed),<\/li>\n\n\n\n<li>Zahlung per Bank\u00fcberweisung zu Gunsten das in der Rechnung des Auftragnehmers angegebenen Kontos des Auftragnehmers, in der Regel innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist,<\/li>\n\n\n\n<li class=\"translation-block\">Vorauszahlung auf der Grundlage einer Anzahlungsrechnung (Im Folgenden \"Anzahlungsrechnung\" genannt) innerhalb der in dieser Rechnung angegebenen Frist,<\/li>\n\n\n\n<li>per Nachnahme bei Lieferung des fertiggestellten Werks an die im WV angegebene Rechnungs- oder Lieferadresse.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Wenn im WV keine Zahlungsart f\u00fcr den Werkpreis, einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer und Lieferkosten, vereinbart wurde, ist der Werkpreis, einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer und Lieferkosten des Werks, per Bank\u00fcberweisung zu Gunsten des in der vom Auftragnehmer ausgestellten Rechnung angegebenen Kontos des Auftragnehmers innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.5.<\/strong> Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber jederzeit nach Abschluss des WVs eine Abzahlung in der vom Auftragnehmer angegebenen H\u00f6he zu verlangen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anzahlung innerhalb der in der Anzahlungsrechnung angegebenen Frist, ansonsten innerhalb von f\u00fcnf Tagen nach Ausstellung der Anzahlungsrechnung, an den Auftragnehmer zu zahlen; bis zur Zahlung der Anzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistung aufzuschieben, wobei sich die Leistungszeit (Frist f\u00fcr die Werksausf\u00fchrung) um den Zeitraum zwischen der Ausstellung der Anzahlungsrechnung durch den Auftragnehmer und der Zahlung der Anzahlung durch den Auftraggeber verl\u00e4ngert. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das Werk zu starten oder fortzusetzen, bevor der Auftraggeber die Anzahlung gezahlt hat. Wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Anzahlung oder eines Teils der Anzahlung l\u00e4nger als f\u00fcnf Arbeitstage in Verzug ist, der Auftragnehmer ist berechtigt, vom WV zur\u00fcckzutreten. Vom Auftragnehmer wird die Anzahlung in der Schlussrechnung abgerechnet, die ein Steuerbeleg darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.6.<\/strong> Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Werkpreis einseitig zu erh\u00f6hen, wenn sich herausstellt, dass die Schichtdicke auf dem Material mit einer ungeeigneten chemischen Zusammensetzung die durchschnittliche Mindestschichtdicke gem\u00e4\u00df \u010cSN EN ISO 1461 im Durchschnitt um mehr als 100% \u00fcberschreitet. In dem im vorstehende Satz genannten Fall ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Werkvertrag zur\u00fcckzutreten oder den Werkvertrag zu k\u00fcndigen, und er ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den einseitig erh\u00f6hten Werkpreis zu zahlen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber ohne schuldhaftes Z\u00f6gern \u00fcber die Erh\u00f6hung des Werkpreises.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.7.<\/strong> Der Auftragnehmer beh\u00e4lt sich das Recht vor, den Werkpreis einseitig anzupassen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des WV-Abschlusses und der Werkausf\u00fchrung (Fertigstellung) eine Kostensenkung oder ein Kostenanstieg eintritt, insbesondere aufgrund von \u00c4nderungen der Einsatzmittelpreise (insbesondere Rohstoffe und\/oder Energie). Im Falle des vorstehenden Satzes ist der Auftraggeber berechtigt, weder den WV zur\u00fcckzutreten noch den WV zu k\u00fcndigen, und er verpflichtet sich, dem Auftragnehmer den einseitig angepassten Werkpreis zu zahlen, es sei denn, es handelt sich um eine wesentliche Preiserh\u00f6hung im Verh\u00e4ltnis zum Auftraggeber, der ein Verbraucher ist. Eine wesentliche Preiserh\u00f6hung ist definiert als eine Preiserh\u00f6hung von mehr als 20 %. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen die f\u00fcr die Anpassung des Werkpreises ma\u00dfgeblichen Faktoren und entsprechende Preiserh\u00f6hung oder -reduzierung nachzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.8.<\/strong> Vereinbaren die Vertragsparteien nach dem WV-Abschluss eine Erweiterung des Werkumfangs und einigen sie sich nicht \u00fcber die Folgen der H\u00f6he des Preises, so ist der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessen erh\u00f6hten Preis zu zahlen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">5. Werkausf\u00fchrung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>5.1.<\/strong> Die Leistungsfrist wird zugunsten des Auftragnehmers festgelegt, und sofern im WV nichts anderes bestimmt ist, hat der Auftragnehmer das Werk innerhalb von 30 Tagen nach \u00dcbergabe des Materials durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer fertigzustellen. Sofern im WV nichts anderes festgelegt ist, gilt, dass der Auftraggeber, der ein Verbraucher ist, durch den Abschluss des WVs den Auftragnehmer auffordert, die Werkausf\u00fchrung noch vor dem Ablauf der Frist f\u00fcr eine Vertragsk\u00fcndigung zu beginnen, wobei er, wenn er vom WV zur\u00fccktritt, verpflichtet ist, dem Auftragnehmer einen anteiligen Teil des Werkpreises f\u00fcr die bis zum Zeitpunkt des R\u00fccktritts vom WV erbrachte Leistung gem\u00e4\u00df den Bestimmungen von \u00a7 1834 BGB zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.2.<\/strong>Wenn nach dem Ermessen des Auftragnehmers die Mitwirkung des Auftraggebers f\u00fcr die Werkausf\u00fchrung erforderlich ist, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mit und fordert ihn auf, die Mitwirkung zu leisten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Werkausf\u00fchrung auszusetzen oder mit der Werkausf\u00fchrung nicht zu beginnen, bis diese Mitwirkung erfolgt ist. Die f\u00fcr die Werk-Fertigstellung gesetzte Frist verl\u00e4ngert sich um die Zeit, die durch die Unterbrechung oder Nichtaufnahme verursacht wird. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Unterbrechung oder Nichtaufnahme der Arbeiten entstehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>5.3.<\/strong> Erf\u00fcllungsort ist die Produktionsst\u00e4tte des Auftragnehmers f\u00fcr die Materialverzinkung. Die Benennung der Produktionsst\u00e4tte des Auftragnehmers als Erf\u00fcllungsort wird in der Regel im Annahmeteil des Auftragsformulars angegeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>5.4.<\/strong> Das Werk wird durch die Durchf\u00fchrung des Verzinkungsprozesses abgeschlossen. Sofern im WV nichts anderes festgelegt ist, ist weder eine Pr\u00fcfung noch ein Nachweis der Gebrauchstauglichkeit des Werkes zum Nachweis der Fertigstellung des Werkes erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>5.5.<\/strong> Der Auftragnehmer \u00fcbergibt dem Auftraggeber das fertiggestellte Werk am vereinbarten Ort, andernfalls am Ort der Leistungserbringung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das fertiggestellte Werk vom Auftragnehmer an dem Ort nach dem vorstehenden Satz zu \u00fcbernehmen. Es gilt auch, dass das Werk fertiggestellt ist, wenn es nur geringf\u00fcgige M\u00e4ngel aufweist, die nicht verhindern, dass das Werk seinen Zweck erf\u00fcllt (im Folgenden \"geringf\u00fcgige M\u00e4ngel\" genannt).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.6.<\/strong> Wird das Werk dem Auftraggeber am Erf\u00fcllungs- oder Bestimmungsort \u00fcbergeben, so gilt das Werk mit der schriftlichen Best\u00e4tigung durch den Auftraggeber oder mit der Annahme des Werkes durch den Auftraggeber ohne schriftliche Best\u00e4tigung oder mit der Verweigerung der Annahme eines Werkes, das nur unwesentliche M\u00e4ngel aufweist, oder mit dem Verzug des Auftraggebers bei der Annahme des angebotenen Werkes als an den Auftraggeber \u00fcbergeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>5.7.<\/strong> Hat der Auftragnehmer das fertiggestellte Werk im Rahmen des WVs zu versenden, so gilt das Werk mit der \u00dcbergabe an den ersten Frachtf\u00fchrer zur Bef\u00f6rderung f\u00fcr den Auftraggeber als an diesen \u00fcbergeben, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Aus\u00fcbung der Rechte aus dem Bef\u00f6rderungsvertrag gegen\u00fcber dem Frachtf\u00fchrer erm\u00f6glicht und wenn der Auftragnehmer das Werk (den Gegenstand) eindeutig und ausreichend als Sendung f\u00fcr den Auftraggeber kennzeichnet. Beim Versand treten die Wirkungen der \u00dcbergabe des Werkes an den Auftraggeber mit der \u00dcbergabe des Werkes an den Frachtf\u00fchrer ein, wenn der Auftragnehmer das Werk (die Sache) als Sendung f\u00fcr den Auftraggeber kennzeichnet. Kennzeichnet der Auftragnehmer das Werk (die Sache) nicht, so treten die Wirkungen der \u00dcbergabe im Sinne des vorstehenden Satzes ein, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne schuldhaftes Z\u00f6gern mitteilt, dass er das Werk (die Sache) an ihn versandt hat, und das Werk (die Sache) in der Mitteilung hinreichend bezeichnet (spezifiziert). Ohne eine solche Mitteilung wird das Werk dem Auftraggeber erst dann \u00fcbergeben, wenn es ihm durch den Frachtf\u00fchrer \u00fcbergeben wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>5.8.<\/strong> Wenn der Auftragnehmer im Einklang mit WV verpflichtet ist, das Werk pers\u00f6nlich zum Bestimmungsort zu bef\u00f6rdern und am Bestimmungsort abzuladen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die damit verbundenen Kosten zu zahlen, wozu insbesondere die Kosten f\u00fcr die Verpackung, den Transport und das Abladen des Werks geh\u00f6ren. Im Falle des vorigen Satzes ist der Auftraggeber au\u00dferdem verpflichtet, dem Auftragnehmer am Bestimmungsort die Voraussetzungen daf\u00fcr zu schaffen, dass das Abladen des Werkes ohne Schwierigkeiten und Probleme erfolgen kann, d.h. insbesondere, dass der Auftraggeber das freie und sichere Befahren der Abladestellen mit dem Fahrzeug erm\u00f6glicht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die f\u00fcr das Abladen des Werkes erforderliche Hilfe zu leisten, insbesondere die Bereitstellung von Bef\u00f6rderungsmitteln und entsprechend geschultem Personal. Entstehen dem Auftragnehmer bei der Entladung des Werkes Sch\u00e4den infolge unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers oder infolge eines Versto\u00dfes des Auftraggebers gegen seine Verpflichtungen aus dieser Ziffer 5.8 der GB, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer diesen Schaden in der vom Auftragnehmer festgelegten H\u00f6he zu ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.9.<\/strong> Der Auftragnehmer und der Auftraggeber best\u00e4tigen die \u00dcbergabe und Abnahme des fertiggestellten Werks schriftlich. Die schriftliche Best\u00e4tigung im Sinne des vorstehenden Satzes wird in der Regel in dem betreffenden Teil des Auftragsformulars angegeben. Das fertiggestellte Werk wird dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer oder eine von ihm bevollm\u00e4chtigte Person ausgeh\u00e4ndigt. Der Auftraggeber nimmt das fertiggestellte Werk mit oder ohne Vorbehalt ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Vorbehalte gegen die Werkausf\u00fchrung (M\u00e4ngelr\u00fcge) bei der \u00dcbernahme des Werkes zu \u00e4u\u00dfern. Der Auftraggeber kann verlangen, dass seine Vorbehalte im Sinne des vorstehenden Satzes bei der Abnahme des Werkes in dem betreffenden Teil des Auftragsformulars angegeben werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.10.<\/strong> Sofern im WV nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, das fertiggestellte Werk sp\u00e4testens innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.11.<\/strong> Im Falle des Verzugs des Auftraggebers mit der Werkabnahme (Ziffer 5.4, erster Satz GB in Verbindung mit der Ziffer 5.10 der GB) ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus dem WV und den gesetzlichen Vorschriften, dem Auftraggeber f\u00fcr die Lagerung des Werkes in den R\u00e4umlichkeiten des Auftragnehmers eine Lagergeb\u00fchr in der H\u00f6he von 0. 5 % des Werkpreises f\u00fcr jeden angefangenen Monat der Aufbewahrung des Werks in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Aufbewahrungsgeb\u00fchr in der angegebenen H\u00f6he an den Auftragnehmer zu zahlen; sofern im WV nichts anderes bestimmt ist, wird die Aufbewahrungsgeb\u00fchr dem Auftraggeber monatlich in Rechnung gestellt. H\u00e4lt der Verzug des Auftraggebers mit der Abnahme des Werks l\u00e4nger als einen Monat an, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Sache, an der das Werk ausgef\u00fchrt wurde, auf Kosten des Auftraggebers in geeigneter Weise zu ver\u00e4u\u00dfern, auch wenn der Auftraggeber nicht Eigent\u00fcmer der Sache ist. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber von der beabsichtigten Ver\u00e4u\u00dferung und setzt ihm eine Nachfrist von einem Monat zur \u00dcbernahme der Sache. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Gegenstand zu ver\u00e4u\u00dfern. Der Auftragnehmer \u00fcbergibt dem Auftraggeber den Verkaufserl\u00f6s nach Abzug der offenen Forderungen des Auftraggebers (insbesondere des Werkpreises, etwaiger Lieferkosten, Lagerkosten, aufgelaufener Vertragsstrafen und Verzugszinsen) und der notwendigen Kosten des Verkaufs.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">6. Rechte und Pflichten der Parteien, technische Bedingungen<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>6.1.<\/strong> Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle f\u00fcr die Werkausf\u00fchrung (d.h. f\u00fcr die Fertigstellung und \u00dcbergabe des Werkes) erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu gew\u00e4hren und dem Auftragnehmer den Werkpreis sowie andere Geldbetr\u00e4ge, auf die der Auftragnehmer aufgrund des WVs Anspruch hat, zu zahlen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6.2. <\/strong>Alle Sachen (insbesondere das Material, an dem die Verzinkung vorgenommen werden soll), die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Werkausf\u00fchrung zu \u00fcbergeben hat, sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber rechtzeitig und in einem Zustand zu \u00fcbergeben, der die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Werkausf\u00fchrung - Verzinkung - erm\u00f6glicht. <strong>&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>6.3.<\/strong> Der Auftraggeber ist f\u00fcr die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der dem Auftragnehmer \u00fcbergebenen Unterlagen und Daten verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor der Werkaufnahme (Verzinkung) die durch allgemein verbindliche Rechtsvorschriften geforderten Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen, sowie die Informationen, die der Auftraggeber zu erteilen hat oder die der Auftragnehmer berechtigt ist, vom Auftraggeber gem\u00e4\u00df den einschl\u00e4gigen technischen Normen (einschlie\u00dflich CSN-Normen und Standards) zu verlangen, insbesondere gem\u00e4\u00df Anhang A\/A.1 und A.2 der technischen Norm CSN EN ISO 1461, d.h. - aber nicht ausschlie\u00dflich - Informationen \u00fcber die Zusammensetzung und alle Eigenschaften des (Grund-)Materials, einschlie\u00dflich der Angabe des Zustands des Stahls (Materials) bei der Anlieferung, Informationen dar\u00fcber, ob sich auf dem Produkt brenn-, laser- oder plasmageschnittene Oberfl\u00e4chen befinden, Informationen \u00fcber funktionelle Oberfl\u00e4chen und deren Kennzeichnung, Informationen \u00fcber Stellen, an denen Oberfl\u00e4chenunregelm\u00e4\u00dfigkeiten die vorgesehene Verwendung des beschichteten Produkts verhindern w\u00fcrden, einschlie\u00dflich einer Zeichnung oder sonstigen Kennzeichnung dieser Stellen, mit der Ma\u00dfgabe, dass der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer das Verfahren zur L\u00f6sung dieses Problems bespricht. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Konstruktionen, die verzinkt werden sollen, nicht innen zusammengebaut werden d\u00fcrfen. Der Auftragnehmer hat keine M\u00f6glichkeit, das Vorhandensein von Hohlr\u00e4umen oder Entl\u00fcftungen festzustellen. Informationen gem\u00e4\u00df Nachtr\u00e4ge der EN ISO 14713-1 und EN ISO 14713-2. Besteht der Auftraggeber auf der Werkausf\u00fchrung trotz fehlender, unrichtiger oder unvollst\u00e4ndiger Angaben oder trotz unangemessener Anweisungen oder trotz Ungeeignetheit des dem Auftragnehmer zur Werkausf\u00fchrung \u00fcbergebenen Gegenstandes, so haftet der Auftragnehmer weder f\u00fcr Werkm\u00e4ngel noch f\u00fcr Sch\u00e4den an dem Gegenstand, d.h. auch am Material, das dem Auftragnehmer zur Ausf\u00fchrung der \u00c4nderung (Verzinkung) \u00fcbergeben wurde. In den F\u00e4llen des vorstehenden Satzes ist der Auftragnehmer berechtigt, vom WV zur\u00fcckzutreten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>6.4.<\/strong> Der Auftraggeber erkl\u00e4rt des Weiteren, dass das f\u00fcr die Feuerverzinkung vorgesehene Material mit seiner chemischen Zusammensetzung die Eignung dieses Materials f\u00fcr die eigentliche Verzinkung erf\u00fcllt. Der Auftraggeber best\u00e4tigt, dass ihm der Einfluss der chemischen Zusammensetzung des Stahls (Materials) auf die Zinkbeschichtung bekannt ist, insbesondere der Gehalt an Silizium, Schwefel und Phosphor. Sollte eines der in Anhang 1 dieser GB aufgef\u00fchrten Elemente in dem zu feuerverzinkenden Material in einer Menge vorhanden sein, die die in Anhang 1 dieser GB aufgef\u00fchrten Werte \u00fcberschreitet, haftet der Auftragnehmer nicht f\u00fcr M\u00e4ngel in der Oberfl\u00e4chenbehandlung oder f\u00fcr Sch\u00e4den am Material, die sich aus der Nichteinhaltung dieser chemischen Zusammensetzung ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>6.5.<\/strong> Der Auftraggeber erkl\u00e4rt, dass ihm alle Anforderungen an die Qualit\u00e4t der Schwei\u00dfn\u00e4hte bekannt sind, die keine Einbrennungen, Poren, Risse, Blasen, Gashohlr\u00e4ume, Einschl\u00fcsse, Schwei\u00dfbindefehler oder andere unzul\u00e4ssige M\u00e4ngel aufweisen d\u00fcrfen. Weisen die Schwei\u00dfn\u00e4hte solche M\u00e4ngel auf, so haftet der Auftragnehmer nicht f\u00fcr die Qualit\u00e4t der Verzinkung dieser N\u00e4hte und auch nicht f\u00fcr etwaige Sch\u00e4den am Material. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass beim Schwei\u00dfen der zu verzinkenden Produkte vom Auftragnehmer zugelassene Mittel zur Reinigung der Schwei\u00dfd\u00fcsen oder zur Vermeidung von Spritzern verwendet werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>6.6.<\/strong>\tDer Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei der Feuerverzinkung um ein Korrosionsschutzsystem handelt, bei dem der dekorative Effekt nicht garantiert ist. In der EN ISO 1461 wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass Wei\u00dfrostbefall der Feuerverzinkungsschicht nicht beansprucht werden kann, sein Auftreten steht in keinem Zusammenhang mit der Qualit\u00e4t der aufgebrachten Feuerverzinkungsschicht. Der Auftraggeber ist sich des Weiteren des Risikos der Verformung und\/oder Zerst\u00f6rung des Materials aufgrund des chemischen Prozesses der Feuerverzinkung und der Ver\u00e4nderung der inneren Spannungen aufgrund thermischer Prozesse in Verbindung mit ungleichm\u00e4\u00dfiger Erw\u00e4rmung bewusst. Der Unternehmer haftet nicht f\u00fcr derartige Materialver\u00e4nderungen wie oben beschrieben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>6.7. <\/strong> Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen, was f\u00fcr Farbe und mit welchem Technologieverfahren nach der Verzinkung aufs Produkt aufgetragen wird. Verletzt der Auftraggeber seine Verpflichtung aus dem vorstehenden Satz, so haftet der Auftragnehmer nicht f\u00fcr M\u00e4ngel oder Sch\u00e4den, die darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, dass er dies bei der Vorbereitung der Verzinkung oder w\u00e4hrend der Verzinkung nicht ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6.8.<\/strong> Die gesamte unverzinkte Fl\u00e4che, die f\u00fcr die Nacharbeit beim Auftragnehmer vorgesehen ist, darf 0,5 % der Gesamtoberfl\u00e4che des Produkts nicht \u00fcberschreiten. Einzelne f\u00fcr die Nacharbeit vorgesehene unverzinkte Fl\u00e4che darf 10 cm2 nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6.9.<\/strong> Entspricht das vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verzinkung \u00fcbergebene Material nicht den oben genannten Anforderungen, haftet der Auftragnehmer nicht f\u00fcr die Unm\u00f6glichkeit der Werkausf\u00fchrung oder f\u00fcr daraus resultierende M\u00e4ngel und Sch\u00e4den.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6.10.<\/strong> Mit dem Abschluss des WVs best\u00e4tigt der Auftraggeber, dass er vom Auftragnehmer \u00fcber die technischen Bedingungen f\u00fcr die Verzinkung des von ihm gelieferten Materials informiert worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6.11.<\/strong> Der Auftragnehmer erteilt auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers technische Informationen \u00fcber die korrekte Herstellung der zum Verzinken vorgesehenen Produkte. Im Anhang 1 dieser GB sind auch die f\u00fcr die Verzinkung geeigneten\/ungeeigneten Materialien sowie weitere technische Informationen aufgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6.12.<\/strong> F\u00fcr Anforderungen des Auftraggebers, die \u00fcber die EN ISO 1461 hinausgehen, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1, letzter Satz, dieser GB.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">7. Haftung f\u00fcr M\u00e4ngel<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>7.1.<\/strong> Die Haftung des Auftragnehmers f\u00fcr mangelhafte Leistungen richtet sich nur nach dem Mangel, den das Werk im Zeitpunkt des Gefahr\u00fcbergangs hat, d.h. bei \u00dcbergabe durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber am Erf\u00fcllungsort bzw. am Bestimmungsort, bei \u00dcbergabe durch den Auftragnehmer an den Frachtf\u00fchrer zum Transport f\u00fcr den Auftraggeber.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>7.2.<\/strong> Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk bei der Abnahme am Erf\u00fcllungsort oder am Bestimmungsort zu pr\u00fcfen, wenn der Auftragnehmer aufgrund des WVs verpflichtet ist, das fertiggestellte Werk zum Bestimmungsort zu versenden oder pers\u00f6nlich zu transportieren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7.3. <\/strong>Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zu melden:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"a\">\n<li>offensichtliche M\u00e4ngel des Werkes bei der Abnahme des Werkes&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>verdeckte M\u00e4ngel des Werkes ohne schuldhaftes Z\u00f6gern, nachdem er sie entdeckt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt h\u00e4tte entdecken m\u00fcssen, sp\u00e4testens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach \u00dcbergabe des Werkes im Sinne von Ziffer 7.1 dieser GB, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist und sich aus den Umst\u00e4nden beim Abschluss des WVs ergibt, dass das Werk auch seine gewerbliche T\u00e4tigkeit betrifft, in anderen F\u00e4llen innerhalb von zwei Jahren nach \u00dcbergabe des Werkes im Sinne von Ziffer 7.1 dieser GB.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>t\u011bchto OP, je-li objednatelem podnikatel a p\u0159i uzav\u0159en\u00ed SoD je z okolnost\u00ed z\u0159ejm\u00e9, \u017ee se d\u00edlo t\u00fdk\u00e1 tak\u00e9 jeho podnikatelsk\u00e9 \u010dinnosti, v ostatn\u00edch p\u0159\u00edpadech do dvou let od p\u0159ed\u00e1n\u00ed d\u00edla ve smyslu bodu 7.1 t\u011bchto OP.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7.4. <\/strong>Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer M\u00e4ngel durch einen schriftlichen Vermerk in dem betreffenden Teil des Auftragsformulars oder durch eine schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer an die Adresse seines Gesch\u00e4ftssitzes zu melden. Der Auftraggeber, der Verbraucher ist, hat dem Auftragnehmer M\u00e4ngel auch in jeder anderen Betriebsst\u00e4tte (Produktionswerk) des Auftragnehmers zu melden, in der die Entgegennahme einer solchen Meldung angesichts der Art der erbrachten Leistungen m\u00f6glich ist, und zwar jederzeit w\u00e4hrend der Betriebszeiten der betreffenden Betriebsst\u00e4tte (Produktionswerks). Bei der M\u00e4ngelr\u00fcge hat der Auftraggeber die Auftragsnummer, f\u00fcr die er ein Recht bei mangelhafter Leistung geltend macht, anzugeben, den Zustand, in dem er den Mangel am Werk sieht, einschlie\u00dflich der Art und Weise, wie sich der Mangel \u00e4u\u00dfert, kurz und pr\u00e4gnant zu beschreiben und mit geeigneten Unterlagen (z.B. Foto, Bericht, technischer Fachbericht) nachzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7.5.<\/strong> Eine versp\u00e4tete oder nicht gem\u00e4\u00df Ziffer 7.4 dieser GB erfolgte Anzeige durch den Auftraggeber stellt keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe M\u00e4ngelanzeige dar und begr\u00fcndet kein Recht bei mangelhafter Leistung.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7.6.<\/strong> Handelt es sich bei der mangelhaften Leistung um eine wesentliche Verletzung des WVs (eine wesentliche Verletzung ist eine Pflichtverletzung, von der die verletzende Partei bei Vertragsschluss bereits wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass die andere Partei den Vertrag nicht geschlossen h\u00e4tte, wenn sie die Verletzung vorausgesehen h\u00e4tte; in anderen F\u00e4llen gilt die Verletzung als nicht relevant), so hat der Auftraggeber nach seiner Wahl Anspruch auf Ausf\u00fchrung eines Ersatzwerks, Nacharbeit, angemessene Preisminderung oder R\u00fccktritt vom Vertrag. Handelt es sich bei dem Mangel um eine unerhebliche Verletzung der WVs, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacharbeit oder eine angemessene Minderung des Werklohns. Steht dem Auftraggeber aufgrund der Mitteilung des Auftraggebers ein Recht bei mangelhafter Leistung zu und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer in der M\u00e4ngelr\u00fcge nicht mit, welches konkrete Recht bei mangelhafter Leistung er geltend macht, oder macht er ein Recht geltend, das ihm nicht zusteht, so bestimmt der Auftragnehmer, wie das Recht des Auftraggebers auf mangelhafte Leistung erf\u00fcllt wird, d.h. ob er den Mangel beseitigt oder dem Auftraggeber einen angemessenen Nachlass auf den Preis des Werks gew\u00e4hrt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7.7.<\/strong> Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das Recht des Auftraggebers aus der mangelhaften Leistung w\u00e4hrend des Verzugs des Auftraggebers mit der Zahlung des Werkpreises zu erf\u00fcllen. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes gelten nicht gegen\u00fcber dem Auftraggeber, der ein Verbraucher ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7.8.<\/strong> Das Recht bei mangelhafter Leistung steht dem Auftraggeber auch nicht zu, wenn der Mangel vom Auftraggeber selbst verursacht wurde (z.B. mechanische Besch\u00e4digung der Beschichtung nach \u00dcbergabe des Werkes), wenn der vermeintliche Mangel die Folge eines Oberfl\u00e4chenfehlers des Grundwerkstoffs oder seiner ungeeigneten chemischen Zusammensetzung, einer ungeeigneten Konstruktion, von Verunreinigungen, die nicht durch Beizen entfernt werden k\u00f6nnen, eines Spalts, einer Pore oder einer Einbrennung in der Schwei\u00dfnaht, der Nichtverwendung oder der Nichtverwendung der vom Auftragnehmer vorab genehmigten Mittel zur Reinigung der Schwei\u00dfd\u00fcsen und zur Verhinderung von Spritzerbildung usw. ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7.9.<\/strong> Der Auftragnehmer entscheidet unverz\u00fcglich \u00fcber die vom Auftraggeber, der ein Verbraucher ist, ger\u00fcgten M\u00e4ngel, in komplexen F\u00e4llen innerhalb von drei Arbeitstagen. Die angemessene Zeit, die f\u00fcr eine fachgerechte Beurteilung des Mangels erforderlich ist, wird nicht in die im vorstehenden Satz genannte Frist eingerechnet. Die M\u00e4ngelr\u00fcge, einschlie\u00dflich der M\u00e4ngelbeseitigung, ist ohne schuldhaftes Z\u00f6gern, sp\u00e4testens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der M\u00e4ngelr\u00fcge zu bearbeiten, es sei denn, der Auftragnehmer vereinbart mit dem Auftraggeber, der ein Verbraucher ist, eine l\u00e4ngere Frist. Ein fruchtloser Ablauf dieser Frist gilt als wesentliche Verletzung des WVs.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">8. Zinsen, Vertragsstrafe, Zur\u00fcckbehaltungsrecht<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>8.1.<\/strong> Im Falle des Verzugs des Auftraggebers mit der Zahlung des Werkpreises oder eines Teils davon sowie mit der Zahlung jedes anderen Geldbetrags, auf den der Auftragnehmer aufgrund des WVs Anspruch hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen, deren H\u00f6he durch eine Regierungsverordnung festgelegt wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8.2.<\/strong> Im Falle des Verzugs des Auftraggebers mit der Zahlung des Werkpreises oder eines Teils davon ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in der H\u00f6he von 0,2 % des geschuldeten Betrags f\u00fcr jeden Tag des Verzugs zu zahlen, auch wenn es sich nur um einen angefangenen Tag handelt. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, dem Auftragnehmer den Werkpreis oder einen Teil davon zu zahlen, mit dessen Zahlung er in Verzug ist. Durch die Zahlung der Vertragsstrafe wird das Recht des Auftragnehmers auf Schadensersatz nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>8.3.<\/strong> Im Falle des Verzugs des Auftraggebers mit der Abnahme des fertiggestellten Werks (Ziffer 5.4 Satz 1 der GB in Verbindung mit Ziffer 5.10 der GB) ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in der H\u00f6he von 1 % des Werkpreises f\u00fcr jeden Monat des Verzugs zu zahlen, auch wenn es sich nur um einen angefangenen Monat handelt. Der Anspruch auf die Zahlung der Vertragsstrafe gem\u00e4\u00df dem vorstehenden Satz und deren Zahlung l\u00e4sst andere Rechte des Auftragnehmers unber\u00fchrt, insbesondere sein Recht gem\u00e4\u00df Ziffer 5.11 dieser GB.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>8.4.<\/strong> Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber f\u00fcr jede einzelne Mahnung zur Erf\u00fcllung einer Verpflichtung, mit deren Erf\u00fcllung der Auftraggeber in Verzug ist, eine pauschale Verwaltungsgeb\u00fchr in der H\u00f6he von CZK 150,- abzurechnen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu zahlen hat; die Geb\u00fchr wird mit der Zusendung der Mahnung an den Auftraggeber f\u00e4llig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8.5.<\/strong> Ergeben sich nach Abschluss des WVs auf Seiten des Auftraggebers solche Umst\u00e4nde, die auch nur den Anschein erwecken k\u00f6nnten, dass eine \u00dcberschuldung des Auftraggebers droht oder dass der Auftraggeber auf Dauer nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erf\u00fcllen, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle offenen Forderungen gegen den Auftraggeber gleichzeitig f\u00e4llig zu stellen. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Zahlung des Werkpreises oder eines Teils davon werden alle anderen Forderungen des Auftragnehmers gegen\u00fcber dem Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist von 2 Wochen f\u00e4llig, und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Auslieferung des Materials an den Auftraggeber zur\u00fcckzubehalten, bis alle seinen Forderungen gegen\u00fcber dem Auftraggeber beglichen worden sind. Zur Wirksamkeit des vorstehenden Satzes bedarf es keiner Rechtshandlung des Auftragnehmers (z.B. Mitteilung des Beginns der Nachfrist etc.).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>8.6.<\/strong> Der Auftragnehmer hat ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht an der ihm vom Auftraggeber zur Werkausf\u00fchrung \u00fcbergebenen Sache, solange sie sich in seinem Besitz befindet, um die offenen Forderungen des Auftraggebers aus dem WV zu sichern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8.7.<\/strong> Der Auftragnehmer ist berechtigt, an der in der vorstehenden Ziffer 8.6 dieser GB genannten Sache ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht zur Sicherung der offenen Forderung des Auftraggebers auszu\u00fcben,<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"a\">\n<li>wenn der Auftraggeber es unterl\u00e4sst, die Forderung anderweitig zu sichern, obwohl sie aufgrund des WVs oder von Rechts wegen h\u00e4tte gesichert werden m\u00fcssen, oder<\/li>\n\n\n\n<li>wenn der Auftraggeber erkl\u00e4rt, dass er die Forderung nicht erf\u00fcllen wird; oder<\/li>\n\n\n\n<li>wenn sich anderweitig herausstellt, dass der Auftraggeber die Schuld nicht erf\u00fcllen wird, und zwar aufgrund eines Umstands, der beim Auftraggeber eingetreten ist und dem Auftragnehmer bei Abschluss des WVs nicht bekannt sein konnte.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>8.8.<\/strong> Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber ohne schuldhaftes Z\u00f6gern schriftlich \u00fcber   die Aus\u00fcbung des Zur\u00fcckbehaltungsrechts gem\u00e4\u00df der vorstehenden Ziffer 8.7 dieser GB.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8.9.<\/strong> Auf die Dauer des Zur\u00fcckbehaltungsrechts ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Sache an den Auftraggeber oder an einen Dritten auszuliefern, es sei denn, der Auftragnehmer hat eine ausreichende Sicherheit erhalten oder die gesicherten Forderungen des Auftraggebers sind anderweitig erloschen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>8.10.<\/strong> Erf\u00fcllt der Auftraggeber seine Schuld gegen\u00fcber dem Auftragnehmer auch innerhalb einer vom Auftragnehmer hierf\u00fcr gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Sache in angemessener Weise zu ver\u00e4u\u00dfern und sich aus dem Erl\u00f6s seine Forderungen gegen den Auftraggeber zu befriedigen, einschlie\u00dflich erforderlicher bei Aus\u00fcbung des Zur\u00fcckbehaltungsrechts aufgewandten Kosten. Einen etwaigen \u00dcberschuss aus der Ver\u00e4u\u00dferung hat der Auftragnehmer ohne schuldhaftes Z\u00f6gern nach Befriedigung seiner Forderungen an den Auftraggeber abzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">9. R\u00fccktritt vom WV<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>9.1.<\/strong> Der Auftragnehmer ist auch in den folgenden F\u00e4llen berechtigt, vom WV zur\u00fcckzutreten&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"a\">\n<li>wenn der Auftraggeber \u00fcberschuldet ist, oder<\/li>\n\n\n\n<li>\u00fcber den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde, oder<\/li>\n\n\n\n<li>ein Konkursverfahren gegen den Auftraggeber er\u00f6ffnet wurde, oder<\/li>\n\n\n\n<li>der Auftraggeber in Liquidation getreten ist oder aufgel\u00f6st wurde (au\u00dfer im Falle eines Zusammenschlusses und\/oder Umwandlung), oder<\/li>\n\n\n\n<li>Ma\u00dfnahmen zur Vollstreckung eines Pfandrechts an den Verm\u00f6genswerten des Auftraggebers ergriffen werden, oder<\/li>\n\n\n\n<li>ein Vollstreckungs- und\/oder Vollstreckungsverfahren gegen den Auftraggeber eingeleitet wurde; oder<\/li>\n\n\n\n<li>wenn sich auf andere Weise herausstellt, dass der Auftraggeber aufgrund eines eingetretenen Umstands seine Verpflichtung zur Zahlung des Werkpreises nicht erf\u00fcllt, oder<\/li>\n\n\n\n<li>der Auftraggeber l\u00e4nger als einen Monat mit der Abnahme des Werkes in Verzug ist, oder<\/li>\n\n\n\n<li>der Auftraggeber die f\u00fcr die Werkausf\u00fchrung erforderliche Mitwirkung auch auf die zweite Aufforderung des Auftragnehmers hin unterlassen hat; oder<\/li>\n\n\n\n<li>eine Handlung vorgenommen wird und\/oder ein Umstand eintritt, der eine \u00e4hnliche Wirkung hat wie die in den vorstehenden Abs\u00e4tzen dieses Artikels 9.1 GB genannten Handlungen oder Tatsachen.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>9.2.<\/strong> Der R\u00fccktritt vom WV erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die im WV angegebene Adresse der anderen Partei.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>9.3.<\/strong> Der R\u00fccktritt vom WV ber\u00fchrt weder das Recht auf Zahlung einer Vertragsstrafe oder von Verzugszinsen, wenn diese bereits angefallen sind, noch das Recht auf Schadenersatz aufgrund der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, noch Vereinbarungen, die ihrer Natur nach die Parteien auch nach dem R\u00fccktritt vom WV binden sollen, insbesondere Vereinbarungen zur Streitbeilegung. Der R\u00fccktritt vom WV ber\u00fchrt nicht einmal die Sicherung der Schulden des Auftraggebers durch ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht oder auf andere Weise.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>9.4.<\/strong> Wenn die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Werkausf\u00fchrung aus einem Grund endet, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die Bezahlung des Preises der verwendeten Sachen, einschlie\u00dflich Energie, und der bis zum Erl\u00f6schen der Verpflichtung ausgef\u00fchrten Arbeiten zu verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>9.5.<\/strong> Die vorstehenden Bestimmungen ber\u00fchren nicht das Recht des Auftraggebers, gem\u00e4\u00df den einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmungen vom WV zur\u00fcckzutreten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">10. Gemeinsame Bestimmungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>10.1.<\/strong> Schreibt der WV f\u00fcr eine bestimmte Rechtshandlung oder Mitteilung einer Partei die Schriftform vor, so ist diese gewahrt, wenn die Handlung oder Mitteilung schriftlich erfolgt und unterschrieben ist (im Folgenden \"Schriftst\u00fcck\" genannt).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>10.2.<\/strong> Die Parteien stellen sich die Schriftst\u00fccke gegenseitig zu:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"a\">\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"a\">\n<li>in pers\u00f6nlichem Kontakt, durch \u00dcbergabe- und Empfangsbest\u00e4tigung - das Schriftst\u00fcck wird durch die Empfangsbest\u00e4tigung zugestellt; die Wirkung der Zustellung schlie\u00dft auch die Verweigerung der Annahme ein&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>\u00fcber ein \u00f6ffentliches Datennetz an eine Datenbox - ein an eine Datenbox zugestelltes Schriftst\u00fcck wird zum Zeitpunkt des Einloggens in die Datenbox zugestellt,<\/li>\n\n\n\n<li>\u00fcber einen Postdienstleister an die im WV angegebene oder der Partei gem\u00e4\u00df dem Verfahren nach Ziffer 10.3 dieser GB mitgeteilte Gesch\u00e4ftsadresse - das Dokument wird am Tag des Eingangs zugestellt; im Zweifelsfall gilt das Dokument als am dritten Werktag nach seiner Absendung durch die betreffende Partei eingegangen. Verweigert eine Partei die Annahme eines an eine Postanschrift zugestellten Dokuments, so gilt das Dokument als an dem Tag zugestellt, an dem die Annahme verweigert wird,<\/li>\n\n\n\n<li>per elektronischer Post an die im WV angegebene oder der Partei gem\u00e4\u00df dem in Klausel 10.3 dieser GB beschriebenen Verfahren mitgeteilte elektronische Adresse - das Dokument gilt an dem Tag als zugestellt, an dem es im E-Mail-Postfach des Empf\u00e4ngers eingegangen ist; im Zweifelsfall gilt es an dem Tag als zugestellt, an dem es vom Absender versandt wurde.<\/li>\n<\/ol>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>10.3.<\/strong> Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig ohne schuldhaftes Z\u00f6gern, sp\u00e4testens am n\u00e4chsten Werktag, \u00c4nderungen zustellungsrelevanter Tatsachen mitzuteilen, insbesondere eine \u00c4nderung der postalischen oder elektronischen Adresse bekannt zu geben. Kommt eine Partei der Verpflichtung nach dem vorstehenden Satz ohne entschuldbaren Grund nicht nach, so gilt dies als Zustellungsvers\u00e4umnis und ein an eine Postanschrift zugestelltes Schriftst\u00fcck gilt am dritten Werktag nach der Absendung als zugestellt, ein an eine elektronische Anschrift zugestelltes Schriftst\u00fcck gilt am Tag der Absendung als zugestellt, obwohl die Partei, die als Empf\u00e4nger gilt, keine Gelegenheit hatte, sich mit dem Inhalt des Schriftst\u00fccks vertraut zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>10.4.<\/strong> Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte abzutreten oder seine Verpflichtungen aus dem WV ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu \u00fcbertragen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dem WV (einschlie\u00dflich des WV als Ganzes) ohne Zustimmung des Auftraggebers auf jede andere Person zu \u00fcbertragen. Die Abtretung des WVs oder eines Teils davon durch den Auftraggeber ist gegen\u00fcber dem Auftragnehmer ab dem Datum des Inkrafttretens der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers zu dieser Abtretung wirksam. Die Abtretung des WVs oder eines Teils davon ist gegen\u00fcber dem Auftraggeber zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Auftraggeber von der Abtretung in Kenntnis gesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>10.5.<\/strong> Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, eine Forderung des Auftraggebers mit einer Forderung des Auftragnehmers gegen\u00fcber dem Auftraggeber zu verrechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede Forderung des Auftragnehmers mit jeder Forderung des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ohne weiteres zu verrechnen. Die Parteien schlie\u00dfen hiermit die Anwendung von \u00a7 1987 Abs. 2 BGB aus und vereinbaren, dass auch eine ungewisse und\/oder unbestimmte Forderung aufrechnungsf\u00e4hig ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>10.6.<\/strong> Sollte der Auftraggeber Gr\u00fcnde haben, die eine gesetzliche oder sonstige Haftung des Auftragnehmers f\u00fcr die steuerlichen Verpflichtungen des Auftraggebers begr\u00fcnden k\u00f6nnten, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverz\u00fcglich schriftlich \u00fcber diese Tatsachen zu informieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>10.7.<\/strong> Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, dem Auftraggeber, der den WV im Zusammenhang mit seiner Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit abschlie\u00dft, den Schaden zu ersetzen, der diesem Auftraggeber durch die Verletzung einer der im WV genannten Pflichten in Form von Vorsatz und\/oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit entsteht. Der im vorstehenden Satz genannte Auftraggeber verzichtet hiermit auf das Recht auf Ersatz des durch die Nichtigkeit des WVs durch den Auftragnehmer verursachten Schadens, es sei denn, dieser Schaden wurde vors\u00e4tzlich und\/oder grob fahrl\u00e4ssig verursacht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>10.8.<\/strong> Die Parteien erkl\u00e4ren hiermit, dass sie tats\u00e4chlich die M\u00f6glichkeit hatten, auf den Inhalt des WVs, einschlie\u00dflich seiner grundlegenden Bedingungen, Einfluss zu nehmen, und dass es sich nicht um einen Knebelungsvertrag im Sinne von \u00a7 1798 ff. BGB handelt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">11. Schlussbestimmungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>11.1.<\/strong> Der Auftragnehmer beh\u00e4lt sich das Recht vor, diese GB ohne vorherige Ank\u00fcndigung zu \u00e4ndern, vorausgesetzt, der Auftraggeber verpflichtet sich, die Website www.signumcz.com zu verfolgen, auf der stets die aktuelle Fassung der GB ver\u00f6ffentlicht ist. Im Laufe der Werkausf\u00fchrung k\u00f6nnen die GB nur durch schriftliche, fortlaufend nummerierte Vertragsnachtr\u00e4ge, die als solche gekennzeichnet und von beiden Parteien unterzeichnet sein m\u00fcssen, ge\u00e4ndert, erg\u00e4nzt oder aufgehoben werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>11.2. <\/strong>Alle \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen des WVs bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch f\u00fcr den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>11.3.<\/strong> Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem WV ergeben, einschlie\u00dflich Streitigkeiten \u00fcber die G\u00fcltigkeit und Auslegung, verpflichten sich die Parteien, eine einvernehmliche L\u00f6sung anzustreben. Ist eine solche L\u00f6sung nicht m\u00f6glich, wird die Angelegenheit einem zust\u00e4ndigen Gericht in der Tschechischen Republik am Sitz des Auftragnehmers vorgelegt, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist und sich aus den Umst\u00e4nden zum Zeitpunkt des Abschlusses des WVs ergibt, dass das Werk auch seine unternehmerische T\u00e4tigkeit betrifft, in anderen F\u00e4llen einem zust\u00e4ndigen Gericht nach den geltenden Verfahrensvorschriften.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>11.4.<\/strong> Sollte eine Bestimmung des WVs (einschlie\u00dflich dieser GB) zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Abschluss der WVs ung\u00fcltig oder unwirksam sein oder werden, so wird die G\u00fcltigkeit und Wirksamkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen des WVs (namentliche auch dieser GB) nicht ber\u00fchrt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchf\u00fchrbaren Bestimmung des WVs (namentlich auch dieser GB) oder zur Regelung von Rechtsverh\u00e4ltnissen, die im WV (namentlich auch mit diesen GB) nicht behandelt werden, treten die Bestimmungen des BGB und anderer anwendbarer tschechischer Rechtsvorschriften, die dem Inhalt und Zweck des WVs  (namentliche auch diesen GB) am n\u00e4chsten kommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\"><strong>11.5. <\/strong>Diese GB treten am 1. Januar 2017 in Kraft und werden wirksam. Die Gesch\u00e4ftsbedingungen des Auftragnehmers vom 1.12.2014 werden hiermit au\u00dfer Kraft gesetzt. Diese GB gelten f\u00fcr die ab dem Datum ihres Inkrafttretens abgeschlossenen WV.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Anhang Nr. 1 - Technische Informationen zu den Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr die Feuerverzinkung der Fa. SIGNUM spol. s r.o.<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Feuerverzinkung \u2013 CSN EN ISO 1461 &nbsp;<\/h3>\n\n\n\n<p>Es handelt sich um eine Beschichtung-Sondertechnik durch ein Schmelztauchverfahren. Das Zink bildet eine feste und undurchl\u00e4ssige Beschichtung mit langer Standzeit, die den Stahl auch elektrochemisch sch\u00fctzt. Im Gegensatz zu anderen Oberfl\u00e4chenbehandlungen bildet sich nicht nur ein Zink\u00fcberzug auf dem Stahl, sondern eine intermetallische Phase aus Eisen und Zink mit hoher H\u00e4rte und Abriebfestigkeit. Die Dicke der gebildeten Schicht liegt in der Regel zwischen 50 und 190 Mikronen, abh\u00e4ngig von der Verzinkungstemperatur, der Tauchverfahrenszeit, der Dicke des zu beschichtenden Teils und dem Gehalt des Stahls an Silizium, Phosphor und anderen Spurenelementen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Bevor Sie sich f\u00fcr eine Verzinkung entscheiden &nbsp;<\/h3>\n\n\n\n<p>Die chemische Zusammensetzung, Oberfl\u00e4che, Gewicht, Qualit\u00e4t, Dicke und die Rauheit des Grundmaterials wirken sich auf das Aussehen, die Beschichtung sowie Beschaffenheit des Zink\u00fcberzugs aus. Die Oberfl\u00e4chenunregelm\u00e4\u00dfigkeiten, Schwei\u00dfn\u00e4hte, Zunder und tiefe Korrosion bleiben nach dem Verzinken sichtbar und werden hervorgehoben. Die unterschiedlichen Konstruktionen (Bleche, Profilstahl - unterschiedliche Dicken) verursachen ein unterschiedliches Aussehen der Oberfl\u00e4che und m\u00f6glicherweise thermische Verformungen beim Abk\u00fchlen. Aus diesen Gr\u00fcnden ist es empfehlenswert, die Blechteile getrennt zu verzinken. Die Verzinkerei haftet nicht f\u00fcr Formver\u00e4nderungen oder Besch\u00e4digungen an Teilen, die durch die Freisetzung von Eigenspannungen entstehen. Die Konstruktion wird beidseitig bei 450 \u00b0C verzinkt. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Hohlr\u00e4ume eine ausreichend gro\u00dfe Ein- und Auslauf\u00f6ffnung haben. Unsachgem\u00e4\u00df konstruierte Teile k\u00f6nnen Flussmittelr\u00fcckst\u00e4nde und Zinkasche ablagern. Au\u00dferdem m\u00fcssen Spalten, Poren und Einbrennungen in Schwei\u00dfn\u00e4hten vermieden werden. Beim Schwei\u00dfen sollten au\u00dferdem von der Verzinkerei freigegebene Schwei\u00dfd\u00fcsenreiniger und Spritzerschutzvorrichtungen verwendet werden. Nach dem Verzinken k\u00f6nnen R\u00fcckst\u00e4nde von Flussmittel und Beize aus solchen Hohlr\u00e4umen ablaufen und die verzinkte Oberfl\u00e4che besch\u00e4digen. Bei lasergebrannten Produkten m\u00fcssen die Kanten entgratet und die gebrannte Oberfl\u00e4chen poliert sein. Dies ist wichtig f\u00fcr eine bessere Haftung des Zinks gerade an den Kanten der Produkte. Einzelne Teile m\u00fcssen L\u00f6cher zum Aufh\u00e4ngen haben. Das Stangenmaterial bis zu einer L\u00e4nge von 2,0 m muss an einem Ende ein Loch haben, l\u00e4ngere Teile mindestens zwei L\u00f6cher an beiden Enden. Jeweilige Befestigungsl\u00f6cher unter 8 mm m\u00fcssen nach dem Verzinken verschlossen werden. Bei gr\u00f6\u00dferen L\u00f6chern ist ein Aufma\u00df bezogen auf die Materialst\u00e4rke erforderlich. Die Gewinde m\u00fcssen gereinigt oder vor der Zinkmasse gesch\u00fctzt werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Empfehlungen f\u00fcr die Auswahl von geeignetem Stahl f\u00fcr die Feuerverzinkung<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Feuerverzinkung ist ein metallurgisches Verfahren, bei dem auf einem Stahlteil durch die gegenseitige Reaktion des Stahls mit einer Zinkschmelze bei einer Temperatur von etwa 450\u00b0C ein Legierungs\u00fcberzug gebildet wird. Wenn das Teil in die Zinkschmelze getaucht wird, bilden sich intermetallische Phasen aus Eisen und Zink, die die Hauptbestandteile des entstehenden \u00dcberzugs sind. Die oberste Phase des Legierungs\u00fcberzugs ist h\u00e4ufig mit reinem Zink beschichtet. In diesem Fall ist die Oberfl\u00e4che hellgrau und blank. Auf siliziumgegl\u00fchten St\u00e4hlen k\u00f6nnen \u00dcberz\u00fcge erzeugt werden, die nur aus den Legierungsphasen bestehen. Diese \u00dcberz\u00fcge sind in der Regel dicker als normgerechte \u00dcberz\u00fcge, gr\u00f6ber und dunkelgrau. Manchmal k\u00f6nnen sich blanke und matte Bereiche auf der Oberfl\u00e4che abwechseln und zellenf\u00f6rmige Bilder bilden. Die Unterschiede zwischen blanken, hell- und dunkelgrauen Beschichtungen sind nur optischer Natur. Der Korrosionsschutz, der Hauptzweck der Feuerverzinkung, wird in diesen F\u00e4llen nicht beeintr\u00e4chtigt. Die Korrosionsschutzzeit f\u00fcr dunkelgraue \u00dcberz\u00fcge kann aufgrund der gr\u00f6\u00dferen Schichtdicke l\u00e4nger sein. Eine zu dicke Beschichtung ist jedoch mit einem h\u00f6heren Zinkverbrauch verbunden und f\u00fchrt zur Kostenerh\u00f6hung. Es gibt auch Hinweise darauf, dass \u00dcberz\u00fcge mit \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Dicke, die durch beschleunigte metallurgische Reaktionen erzeugt werden, spr\u00f6der und weniger haftf\u00e4hig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Um ein optimales Aussehen des Zink\u00fcberzugs zu erreichen, es ist empfehlenswert, St\u00e4hle mit definierten Gehalten an Silizium (Si), Phosphor (P), Kohlenstoff (C), Mangan (Mn) und Aluminium (Al) zu w\u00e4hlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir raten von der Verzinkung von St\u00e4hlen mit einem Siliziumgehalt im Bereich von 0,03 - 0,12 Gew.-% (Sandelin-Effekt) und von St\u00e4hlen mit einem Siliziumgehalt von \u00fcber 0,22 Gew.-% (St\u00e4hle mit hohem Siliziumgehalt) ab. Diese St\u00e4hle entwickeln dunkelgraue, ungleichm\u00e4\u00dfige \u00dcberz\u00fcge mit \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Dicke.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>In F\u00e4llen, in denen das Aussehen der Beschichtung ein sehr wichtiger Faktor ist, empfehlen wir die Verwendung von St\u00e4hlen mit Silizium, Phosphor, Mangan, Kohlenstoff und Aluminium in der nachstehenden Zusammensetzung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"translation-block\">Dies gilt f\u00fcr St\u00e4hle mit niedrigem Siliziumgehalt:<br>\nKaltgewalzter Stahl: Si&lt;0,03 Gew.-% und Si+2,5xP&lt;0,04 Gew.-%.<br>\nWarmgewalzter Stahl: Si&lt;0,03 Gew.-% und Si+2,5xP&lt;0,09 Gew.-%.<br>\nF\u00fcr beide Arten der Verarbeitung:<br>\nAl&lt;0,03 Gew.-%.<br>\nMn&lt;1,2 Gew.-%. \nC&lt;0,24 Gew.-%.<br>\nDer Nachteil dieser St\u00e4hle ist, dass es in manchen F\u00e4llen schwierig ist, die geforderten Dicken gem\u00e4\u00df EN ISO 1461 zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn der Kunde kompromisslos die Einhaltung der Schichtdicken nach CSN EN ISO 1461 oder sogar h\u00f6here Dicken fordert, es ist empfehlenswert, die nachstehende Stahlzusammensetzung einzuhalten:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dies gilt f\u00fcr siliziumgegl\u00fchte St\u00e4hle:<\/strong><br>Si&nbsp; v rozmez\u00ed 0,15 a\u017e 0,20 hm% a z\u00e1rove\u0148 P&lt;0,035hm%.<br>Al&lt;0,03 Gew.-%.<br>Mn&lt;1,2 hm%.<br>C&lt;0,24 hm%.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"474\" src=\"https:\/\/crminfo.cz\/wp-content\/uploads\/op-graf-1024x474.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-804\" srcset=\"https:\/\/crminfo.cz\/wp-content\/uploads\/op-graf-1024x474.jpg 1024w, https:\/\/crminfo.cz\/wp-content\/uploads\/op-graf-300x139.jpg 300w, https:\/\/crminfo.cz\/wp-content\/uploads\/op-graf-768x356.jpg 768w, https:\/\/crminfo.cz\/wp-content\/uploads\/op-graf.jpg 1511w\" sizes=\"auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Wei\u00dfrost, Lagerung und Transport &nbsp;<\/h3>\n\n\n\n<p>\u00dcber einen Zeitraum von mehreren Wochen bildet sich auf der Oberfl\u00e4che des Zinks eine Schutzschicht aus alkalischem Zinkcarbonat. Die Bildung dieser Schicht ist abh\u00e4ngig von der Menge an CO2 in der Luft. Fehlt dieses, ebenso wie Wasser auf der Oberfl\u00e4che der verzinkten Teile, wird die Bildung der Schutzschicht verhindert. In diesem Fall bildet sich Wei\u00dfrost an der Oberfl\u00e4che. Die Entwicklung von Wei\u00dfrost h\u00e4ngt von der Feuchtigkeit der Umgebung und der Jahreszeit ab. Der Wei\u00dfrost beeintr\u00e4chtigt optisch das Bild der Verzinkung, jedoch die Silberschicht und der Glanz des frisch verzinkten Materials reifen und nehmen innerhalb von wenigen Wochen eine stumpfgraue Farbe an. Dies ist das Ergebnis einer Reaktion zwischen dem Zink und der Luft. Die Bildung von Wei\u00dfrost beeintr\u00e4chtigt die Qualit\u00e4t der Feuerverzinkung nicht und begr\u00fcndet keine Beanstandung. 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